Wenn Sie volljährig sind und eine Ausbildung machen, können Sie grundsätzlich bis zu Ihrem 25. Geburtstag Kindergeld erhalten. Haben Sie bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, hängt der Anspruch auch davon ab, welche Arbeit Sie ausüben und wie viele Stunden Sie arbeiten.
2026 erhalten Sie 259 Euro Kindergeld pro Monat und Kind. Die Familienkasse zahlt es in der Regel an die kindergeldberechtigte Person, meist an einen Elternteil. Planen Sie das Geld erst in Ihrem Budget ein, wenn Sie mit Ihren Eltern vereinbart haben, dass sie es an Sie weitergeben.
Was als Ausbildung zählt
Kindergeld kommt infrage, wenn Sie eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung machen, studieren oder ein bestimmtes Praktikum absolvieren. Die Ausbildung muss Sie auf einen Beruf vorbereiten und Ihnen dafür Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln. Ein Praktikum zählt nicht automatisch, nur weil es so heißt. Es muss zu dem Beruf passen, den Sie anstreben.
Ab Ihrem 18. Geburtstag wird Kindergeld nur weitergezahlt, wenn ein anerkannter Grund vorliegt. Dazu zählt neben einer Ausbildung oder einem Studium auch die ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz. Belegen können Sie die Suche zum Beispiel mit Bewerbungen oder einer Meldung bei der Berufsberatung. Auch die Suche nach Arbeit kann ein eigener Grund sein. Sie wird grundsätzlich nur bis zum Alter von 21 Jahren anerkannt. Dafür müssen Sie als arbeitssuchend gemeldet sein.

Erste oder weitere Ausbildung
Während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums beendet eine Ausbildungsvergütung den Kindergeldanspruch nicht automatisch. Ob Ihre Arbeit den Anspruch beeinflusst, wird grundsätzlich erst geprüft, wenn Sie eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben.
Ein geregelter Bildungsgang, der Sie für einen Beruf qualifiziert, gilt grundsätzlich als Erstausbildung; eine weiterführende Qualifikation oder ein weiterer Berufsabschluss zählt häufig als Zweitausbildung. Der Abschluss einer allgemeinbildenden Schule allein gilt nicht als abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Bildungswegen, die aufeinander aufbauen oder unterbrochen werden, hängt die Einordnung vom Einzelfall ab.
Nebenjob und Arbeitszeit
Wenn Sie Ihre erste Berufsausbildung oder Ihr Erststudium abgeschlossen haben, hängt der Kindergeldanspruch für Sie vor allem von Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ab. Arbeiten Sie höchstens 20 Stunden pro Woche, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Arbeiten Sie regelmäßig mehr als 20 Stunden, wird Kindergeld meist nicht mehr berücksichtigt.
Für die 20-Stunden-Grenze zählt Ihre Arbeitszeit, nicht Ihr Verdienst. Für eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und für einen Minijob gilt diese Grenze nicht. Für 2026 nennt die Familienkasse eine Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat. Dieser Betrag kann sich ändern. Sie dürfen die 20 Stunden auch vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung höchstens zwei Monate dauert und Ihre durchschnittliche Arbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum nicht über 20 Stunden pro Woche liegt.
Pausen zwischen Ausbildungsabschnitten
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten weiterlaufen. Dafür muss der nächste Ausbildungsabschnitt, das Studium oder ein entsprechender Freiwilligendienst spätestens innerhalb dieser Frist beginnen.
Dauert die Unterbrechung länger, kann der Anspruch weiterbestehen, wenn Sie ernsthaft nach einem Ausbildungsplatz suchen. Sie müssen die Suche belegen. Klären Sie bei einer längeren Pause, welcher Grund für Ihren Anspruch gilt, statt sich allein auf die Viermonatsregel zu verlassen.

Ausbildungsende und Nachweise
Bei einer betrieblichen Ausbildung oder einem Studium endet der Kindergeldanspruch grundsätzlich in dem Monat, in dem Sie schriftlich das Gesamtergebnis Ihrer Abschlussprüfung erhalten. Eine längere Vertragslaufzeit oder eine fortbestehende Immatrikulation verlängert den Anspruch nicht automatisch. Eine anschließende Ausbildung kann einen eigenen Anspruch begründen.
Für volljährige Kinder verlangt die Familienkasse Nachweise, zum Beispiel einen Ausbildungsvertrag. Auch eine Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung dient als Nachweis. Melden Sie Änderungen, wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen oder wechseln. Teilen Sie der Familienkasse auch mit, wenn Sie die Ausbildung abschließen. Rückwirkend zahlt die Familienkasse grundsätzlich höchstens für die sechs Monate vor dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht. Wenn Sie Anspruch auf Kindergeld haben könnten, schieben Sie den Antrag deshalb nicht auf.
Was Sie fürs Budget klären
Prüfen Sie zuerst, ob für Sie Kindergeld gezahlt wird und wer das Geld erhält. Besprechen Sie dann mit der kindergeldberechtigten Person, ob und wie viel davon Sie für Ihre Ausbildung bekommen. Planen Sie das Geld erst als eigene Einnahme ein, wenn die Weitergabe vereinbart ist.
Bei Krankheit oder grenzüberschreitenden Familienverhältnissen können besondere Regeln gelten. Das gilt auch für mehrstufige Bildungswege. Wenn unklar ist, ob Ihre Ausbildung als erste oder weitere Ausbildung zählt oder ob Ihre Arbeitszeit den Anspruch beeinflusst, bitten Sie die Familienkasse, Ihren Fall anhand Ihrer Ausbildungs- und Beschäftigungsdaten zu prüfen.



