Wenn Sie für den Kredit eines Angehörigen oder Partners unterschreiben, klären Sie zuerst, welche Verpflichtung Sie damit eingehen. Als Mitdarlehensnehmer müssen Sie den Kredit selbst zurückzahlen. Als Bürge verpflichten Sie sich, für die Schulden der anderen Person einzustehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bank in beiden Fällen die gesamte offene Summe von Ihnen verlangen.
Entscheidend sind der Vertrag und Ihre tatsächliche Rolle bei der Finanzierung. Die Bezeichnung „Mitdarlehensnehmer“ oder „Bürge“ allein legt nicht immer fest, wofür Sie haften.
Wer schuldet das Geld?
Bei einem gemeinsamen Kredit nehmen mehrere Personen das Darlehen auf. Wer tatsächlich Mitdarlehensnehmer ist, schließt selbst den Kreditvertrag mit der Bank und muss das Darlehen nach § 488 BGB zurückzahlen.
Bei einer Bürgschaft bleibt dagegen eine andere Person der Darlehensnehmer. Der Bürge verspricht der Bank, für diese fremde Schuld einzustehen. Das regeln die §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Bürgschaftserklärung muss grundsätzlich schriftlich abgegeben werden; eine elektronische Erklärung genügt dafür in der Regel nicht.
Der Unterschied zeigt sich besonders, wenn der Darlehensnehmer nicht zahlt. Die Höhe Ihrer Verpflichtung als Bürge richtet sich grundsätzlich nach der Darlehensschuld, für die Sie bürgen. Bei einem gemeinsamen Kredit sind echte Mitdarlehensnehmer selbst für die Rückzahlung verantwortlich.

Wann die Bank Geld verlangen kann
Bei einem gemeinsamen Kredit haften mehrere Darlehensnehmer häufig als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Die Bank kann grundsätzlich von jeder Person die gesamte noch offene Schuld oder einen Teil davon fordern. Sie darf die Schuld insgesamt nur einmal einziehen. Eine private Abmachung, nach der jede Person die Hälfte zahlt, begrenzt den Anspruch der Bank nicht automatisch.
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge grundsätzlich verlangen, dass die Bank zuerst versucht, die offene Schuld beim Darlehensnehmer zwangsweise einzutreiben. Gelingt das nicht, kann sie den Bürgen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit heißt „Einrede der Vorausklage“. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf dieses Recht. Die Bank kann sich dann an ihn wenden, ohne vorher erfolglos versucht zu haben, die Schuld beim Darlehensnehmer zwangsweise einzutreiben.
Eine Bürgschaft kann auf einen Höchstbetrag begrenzt sein. Fehlt eine solche Begrenzung, kann sie die gesamte gesicherte Schuld umfassen. Je nach Vereinbarung gehören dazu auch bestimmte Kosten, etwa für Kündigung oder Rechtsverfolgung.
| Frage | Bürgschaft | Gemeinsamer Kredit |
|---|---|---|
| Wessen Schuld wird abgesichert? | Die Schuld des Darlehensnehmers | Die Mitdarlehensnehmer schulden selbst die Rückzahlung |
| Kann die Bank eine Person auf die ganze offene Schuld in Anspruch nehmen? | Je nach Umfang der Bürgschaft; bei selbstschuldnerischer Bürgschaft ohne vorherige erfolglose Vollstreckung gegen den Darlehensnehmer | Bei gesamtschuldnerischer Haftung grundsätzlich ja |
| Was passiert nach einer Zahlung? | Die Forderung gegen den Darlehensnehmer geht grundsätzlich im Umfang der Zahlung auf den Bürgen über | Zwischen den Mitdarlehensnehmern besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch |
Was die Vertragsbezeichnung bedeutet
Die Bezeichnung im Formular ist ein wichtiger Hinweis, aber nicht immer ausschlaggebend. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft bei der Abgrenzung, ob die mitunterzeichnende Person ein eigenes Interesse am Kredit hatte und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung und Verwendung des Geldes mitentscheiden durfte.
Die Bezeichnung „Mitantragsteller“ gibt die Vertragsrolle an, bestimmt aber nicht allein, ob die Person Mitdarlehensnehmer ist. Eine Unterschrift unter dem Kreditvertrag belegt für sich allein keine zusätzlich übernommene Bürgschaft. Entscheidend sind der genaue Vertrag und die Umstände, unter denen Sie ihn abgeschlossen haben.
Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, ob Sie das Geld selbst erhalten oder mitverwenden. Klären Sie auch, wer über die Kreditsumme entscheidet und welche konkrete Zahlungspflicht der Vertrag festlegt. Wenn die Unterlagen diese Punkte nicht klar beantworten, lassen Sie den vollständigen Vertrag vor der Unterschrift rechtlich prüfen.
Rückgriff und Trennung
Zahlt ein Bürge an die Bank, geht die Forderung gegen den Darlehensnehmer grundsätzlich in Höhe der Zahlung auf ihn über (§ 774 BGB). Der Bürge kann das Geld also vom Darlehensnehmer zurückfordern. Das ist jedoch keine Garantie, dass er es tatsächlich erhält: Ist die andere Person zahlungsunfähig, kann der Anspruch praktisch wenig wert sein.
Bei gemeinsamen Krediten können Mitdarlehensnehmer untereinander Ausgleich verlangen. Ohne abweichende Vereinbarung gilt im Innenverhältnis grundsätzlich ein Ausgleich zu gleichen Anteilen (§ 426 BGB). Gegenüber der Bank bleibt trotzdem die gesamtschuldnerische Haftung bestehen.
Eine Trennung beendet weder eine Bürgschaft noch einen gemeinsamen Kredit automatisch. Damit eine Person aus dem Kreditvertrag entlassen wird, muss die Bank dem zustimmen. Eine private Vereinbarung zwischen den ehemaligen Partnern ersetzt diese Zustimmung nicht.

Wann eine Bürgschaft unwirksam sein kann
Eine Bürgschaft oder andere Mithaftung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil die unterschreibende Person wenig verdient. Nach § 138 BGB kann eine Verpflichtung sittenwidrig und damit nichtig sein. Der BGH hat für bestimmte Fälle eine mögliche Vermutung beschrieben: Wenn eine nahestehende Person finanziell so stark überfordert ist, dass sie voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus pfändbarem Einkommen und Vermögen tragen kann, kann die emotionale Verbundenheit bei der Übernahme der Haftung eine Rolle spielen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Vermutung lässt sich widerlegen, und ein eigener wirtschaftlicher Vorteil aus dem Kredit kann für die Beurteilung wichtig sein. Es gibt keinen pauschalen Einkommensbetrag, ab dem eine Bürgschaft automatisch unwirksam wird. Bei einer bestehenden Verpflichtung sollten Sie Vertrag, Einkommen und Kreditumstände rechtlich prüfen lassen, statt einfach von einer Unwirksamkeit auszugehen.
Vor der Unterschrift prüfen
Lesen Sie nicht nur die erste Seite oder die Überschrift. Achten Sie besonders auf die Abschnitte zu Haftungsumfang, Höchstbetrag, gesamtschuldnerischer Haftung und selbstschuldnerischer Bürgschaft. Klären Sie außerdem, wie Sie aus der Verpflichtung entlassen werden können und ob eine private Aufteilung der Raten tatsächlich auch die Bank bindet.
Wenn Sie als Auszubildende oder Auszubildender etwas finanzieren möchten, prüfen Sie, ob die monatliche Rate in Ihr eigenes Budget passt. Unterschreiben Sie nicht in der Annahme, eine Bürgschaft sei nur eine formale Unterstützung oder ein gemeinsamer Kredit bedeute automatisch eine hälftige Haftung.


