Wenn Sie während der Ausbildung Miete zahlen, kann Wohngeld Ihre Wohnkosten senken. Zunächst hängt Ihr Anspruch oft davon ab, ob Ihnen grundsätzlich BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zusteht. Das heißt: Sie erfüllen grundsätzlich die Fördervoraussetzungen, auch wenn Sie keine Förderung ausgezahlt bekommen.
Prüfen Sie zuerst Ihre Ausbildungsart und Ihren möglichen Förderanspruch. Danach kommt es darauf an, wer zu Ihrem Haushalt gehört. Auch Ihr Einkommen und die anrechenbare Miete zählen. Erst zusammen zeigen diese Angaben, ob Wohngeld für Sie infrage kommt.
Prüfen Sie zuerst BAföG oder BAB
Bei einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung kommt vor allem BAB infrage. Für eine schulische Ausbildung kann BAföG zuständig sein. Welche Förderung für Sie gilt, hängt von der konkreten Ausbildung und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab.
Das Wohngeldgesetz schließt Wohngeld grundsätzlich aus, wenn allen Mitgliedern des Wohngeldhaushalts dem Grunde nach eine bestimmte Ausbildungsförderung zusteht. Das gilt auch, wenn Sie tatsächlich keine Förderung erhalten, weil zum Beispiel das Einkommen Ihrer Eltern oder Ihr eigenes Einkommen zu hoch ist. Entscheidend ist also, warum Sie kein Geld bekommen.
Eine Ablehnung von BAB oder BAföG bedeutet daher nicht automatisch, dass Sie Wohngeld bekommen. Lesen Sie den Bescheid genau. Daraus sollte hervorgehen, ob Sie grundsätzlich die Fördervoraussetzungen erfüllen und nur wegen der Einkommensberechnung kein Geld bekommen. Wird eine Förderung ausschließlich als Darlehen gewährt, gilt für den Wohngeldausschluss eine Ausnahme.
Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihren Förderanspruch von der zuständigen Stelle prüfen. Für BAB ist das die Agentur für Arbeit; für BAföG das zuständige Amt. Ihr Ausbildungsgehalt allein reicht für eine verlässliche Schätzung oft nicht aus. Es zählen auch weitere Voraussetzungen und Einkommen.

Wer zum Wohngeldhaushalt zählt
Der Ausschluss greift, wenn alle Mitglieder des Wohngeldhaushalts dem Grunde nach Anspruch auf eine der relevanten Ausbildungsförderungen haben. Gehört zum Haushalt zum Beispiel ein Kind, das selbst keinen solchen Förderanspruch hat, kann Wohngeld für den Haushalt wieder infrage kommen. Das bedeutet noch keine Zusage: Die Behörde prüft weiterhin die übrigen Voraussetzungen und berechnet, welche Wohnkosten berücksichtigt werden.
Eine gemeinsame Adresse macht Mitbewohner nicht automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt. In einer Wohngemeinschaft, in der jede Person ihren eigenen Haushalt führt und die Wohnung vor allem aus praktischen Gründen geteilt wird, zählen die Mitbewohner in der Regel nicht zum Haushalt der anderen. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse bestimmen, wer zum Wohngeldhaushalt zählt; Mietvertrag und Meldeadresse reichen dafür allein nicht aus.
Auch bestimmte andere Sozialleistungen können Wohngeld ausschließen, wenn bei ihrer Berechnung bereits Wohnkosten berücksichtigt wurden. Prüfen Sie daher, welche Leistungen Sie oder andere Haushaltsmitglieder beziehen und ob die Wohnkosten darin enthalten sind. Bei besonderen aufenthaltsrechtlichen Situationen gelten zusätzliche Regeln; in diesen Fällen sollte die Wohngeldbehörde den Anspruch ausdrücklich prüfen.
So berechnet sich das Wohngeld
Wenn kein Ausschluss greift, hängt die Höhe des Wohngelds vor allem von drei Angaben ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Miete, die die Behörde anrechnet. Dabei berücksichtigt sie die Miete nur bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen. Diese hängen unter anderem von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe des Wohnorts ab.
Aus Ausbildungsvergütung und Warmmiete allein lässt sich deshalb kein verlässlicher Wohngeldbetrag ableiten. Auch das Einkommen anderer Haushaltsmitglieder und die Frage, wer zu Ihrem Wohngeldhaushalt zählt, spielen eine Rolle. Ein Wohngeldrechner kann eine erste Orientierung geben, entscheidet aber nicht über Ihren Anspruch. Verbindlich ist die Berechnung der örtlichen Wohngeldbehörde; achten Sie beim Rechner darauf, dass er die geltenden Berechnungsregeln verwendet.
Wohngeld prüfen und beantragen
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Klären Sie, ob Sie eine betriebliche, außerbetriebliche oder schulische Ausbildung machen.
- Fragen Sie bei der zuständigen Stelle, ob Ihnen dem Grunde nach BAB oder BAföG zusteht. Prüfen Sie bei einer Ablehnung den darin genannten Grund.
- Stellen Sie fest, wer zu Ihrem Wohngeldhaushalt gehört und welche weiteren Leistungen diese Personen beziehen.
- Sammeln Sie Nachweise zu Ausbildungsvergütung und anderem Einkommen sowie zum Mietverhältnis.
- Nutzen Sie einen Wohngeldrechner für eine erste Schätzung. Wenn Wohngeld infrage kommt, reichen Sie den Antrag bei der Wohngeldbehörde Ihres Wohnorts ein.
Typische Nachweise sind der Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung, Einkommensunterlagen und gegebenenfalls Bescheide zu BAB oder BAföG. Die Behörde kann weitere Dokumente verlangen. Die Formulare und Nachweislisten unterscheiden sich je nach Wohnort.
Stellen Sie den Antrag möglichst früh. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechnergebnis ersetzt den Antrag nicht. Fragen Sie die örtliche Behörde, ob sie zunächst einen formlosen Antrag ohne ausgefülltes Formular annimmt und welche Unterlagen Sie später nachreichen müssen.

Was eine BAföG- oder BAB-Ablehnung bedeutet
Achten Sie bei einer Ablehnung auf die Begründung. Wird die Förderung nur wegen des Einkommens Ihrer Eltern oder Ihres eigenen Einkommens nicht ausgezahlt, kann der Wohngeldausschluss trotzdem bestehen. Haben Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Ausbildungsförderung, kann Wohngeld eine Möglichkeit sein. Die Behörde prüft dann, wer zum Haushalt gehört und welches Einkommen zählt. Außerdem bezieht sie die Miete ein und prüft mögliche weitere Ausschlüsse.
Eine Zweitausbildung oder ein nicht förderfähiger Ausbildungsberuf kann für die Frage relevant sein, ob BAföG oder BAB dem Grunde nach zusteht. Daraus folgt jedoch kein automatischer Wohngeldanspruch. Lassen Sie getrennt prüfen, warum Sie keine Ausbildungsförderung bekommen und ob Sie Wohngeld erhalten können. Das ist besonders wichtig, wenn der Ablehnungsbescheid den Grund nicht klar nennt.


